Covid update

Zur Info bezüglich unserer Schülerinnen und Schüler

  • Anstelle der an der Schule durchzuführenden Antigen-Selbsttests können Schülerinnen und Schüler ab sofort auch folgende Arten von Nachweisen erbringen:
  • Nachweis einer befugten Stelle.

Achtung: Neu ist, dass nicht mehr ausschließlich die Nachweise von Ärzten/Ärztinnen, Apotheken und offiziellen Teststraßen gelten, sondern alle Testnachweise von durch das Gesundheitsministerium autorisierten Stellen (z.B. Krankenpfleger/innen, Physiotherapeut/innen, Logopäd/innen etc.)

Außerdem gilt: Antigentests dürfen nicht älter als 48 Stunden, PCR-Tests dürfen nicht älter als 72 Stunden sein.

  • Ärztliche Bestätigung oder Absonderungsbescheid (beides nicht älter als 6 Monate) über eine überstandene Covid-19-Infektion.
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper (nicht älter als 3 Monate).
  • Nachweis über eine Covid-19-Impfung:
  • Erstimpfung: ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf,
  • Zweitimpfung: diese darf nicht länger als 9 Monate zurückliegen,
  • Impfung mit Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist: ab dem 22. Tag nach der Impfung, die nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf,
  • Impfung nach einer Covid-19-Erkrankung: die Impfung darf nicht länger als 9 Monate zurückliegen; in diesem Fall muss mindestens 21 Tage vor der Impfung ein PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper erfolgt sein.

Der jeweilige Stundenplan wird abgewickelt und bleibt als Organisationsraster erhalten. Er soll eine schulische Struktur trotz Distanz gewährleisten und damit eine zeitliche Ordnung vermitteln.

Der fachpraktische Unterricht, also Werkstätte & Labor, findet für alle Klassen als Präsenzunterricht statt.

Der theoretische Unterricht erfolgt für alle Klassen über Distance-Learning.

Die Abhaltung einer Schularbeit oder eines Tests im Präsenzunterricht ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a) ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Arbeitsplätzen wird eingehalten,
b) es gilt für diesen Zeitraum eine generelle Maskenpflicht und
c) insgesamt nicht mehr als 114 der Schülerinnen und Schüler sind zu diesem Zeitpunkt in der Schule.

Die Lehrerin bzw. der Lehrer sollen sich im Sekretariat informieren, ob diese Personenbeschränkung am geplanten Tag für die schriftliche Arbeit noch nicht überschritten wird. Da der fachpraktische Unterricht schon einen Großteil dieses Kontingents ausschöpft, haben die Schularbeiten der 5.Klassen Vorrang bei der Einteilung.

https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/beratung/corona.html

https://corona-ampel.gv.at/